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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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40 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

§ 42. Jeder, der ein neugebornes Kind findet, iſt verbunden, es dem Beamten des bürgerlichen Standes mit den Kleidungen und anderem bei dem Kinde vorgefundenen Geräth vorzuzeigen und alle Umſtände der Zeit und des Ortes, wo er es gefunden hat, anzugeben.

Hierüber ſoll ein Protokoll gefertigt werden, das überdieß noch das anſcheinende Alter des Kindes, ſein Geſchlecht, die Namen, die man ihm geben und die Behörde, welcher man es überliefern wird, enthalten muß.

Das Protokoll ſoll in die Bücher eingetragen werden.

§ 43. Die vor einem Standesbeamten erfolgte ſpätere Anerkennung eines Kindes iſt in das Geburtsbuch auf den Tag, da ſie geſchieht, einzu⸗ tragen, und hierauf am Rande der Geburtsurkunde zu verweiſen.

Capitel 3. Von den Ehebüchern. § 44. Die Beurkundung der Eheſchließung(der Eheſchein, die Heirathsurkunde§ 91) muß angeben:

1) Ort, Tag und Stunde der Eheſchließung;

2) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf, Alter, Geburtsorte und Wohnorte der Ehegatten;

3) Vornamen, Geſchlechtsnamen, Beruf und Wohnorte ihrer Eltern;

4) Ort und Tag des amtsgerichtlichen Verkündſcheins;

5) die in den verſchiedenen Wohnorten geſchehenen Aufgebote;

6) etwaige Einſprachen und ihre Aufhebung, oder die Bemerkung, daß keine Einſprachen geſchahen;

7) die Erklärung der Verlobten, daß ſie ſich zur Ehe nehmen und den von dem Standesbeamten geſchehenen Ausſpruch ihrer ehe— lichen Verbindung;

8) die Vornamen, Geſchlechtsnamen, den Beruf und die Wohn⸗ orte der Zeugen.

§ 45. Außer den Eheſchließungen ſind in das Ehebuch einzutragen:

1) die gerichtlichen Urtheile, wodurch Ehen für ungültig erklärt wurden;

2) die gerichtlichen Urtheile, wodurch Ehen aus beſtimmter Urſache geſchieden und Eheſcheidungen auf wechſelſeitige Einwilligung zugelaſſen wurden, nach Maßgabe der L. R. S. 264 und 294. Die im L. R. S. 264 verordnete Vorrufung des anderen Chegatten hat nicht mehr ſtattzufinden.

§ 46 Als Beilagen der Ehebücher ſind die Verkündſcheine, die Ausfertigungen der Urtheile über Eheeinſprachen, Eheungiltigkeiten und