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38 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.
Standesbeurkundungen ſich zu Schulden kommen laſſen, ſind, vorbehalt⸗ lich der dadurch verwirkten Strafen, den Betheiligten zu Schadenerſatz verpflichtet.
S Bewahrer der Bücher iſt außerdem haftbar wegen der Veränderungen, welche durch dritte Perſonen oder durch den Zufall her⸗ 1 beigeführt werden, inſoferne ein Verſehen von ſeiner Seite vorherging, ohne welches die Veränderung nicht erfolgt ſein würde.
Capitel 2. Von den Geburtsbüchern. § 36. Jede Geburt ſoll in den erſten drei Tagen nach dem Tage der Niederkunft dem bürgerlichen Standesbeamten des Ortes angezeigt werden. Demſelben ſteht frei, ſich von der Richtigkeit der Anzeige zu verläſſigen. § 37. Zur Anzeige der Geburt eines Kindes ſind verpflichtet: 1) der eheliche Vater, 2) wenn der eheliche Vater verſtorben oder abweſend oder ſonſt verhindert iſt, und ebenſo in Ermangelung eines ehelichen Vaters, die Aerzte, Hebammen, Krankenwärter oder andere Perſonen, die bei der Niederkunft zugegen waren;
§ 35.„inſoferne ein Verſehen“ Beamten des bürgerlichen Standes Ab⸗ — vergl. d. L. R S. 1807, 1881. ſchrift der Anzeige zum Eintrag in das Von den Geburtsbüchern(§ 36 Geburtsbuch mitgetheilt werde Dieſe bis 43). Abſchrift nebſt dem darauf ergangenen Namensänderungen— Beſchluß iſt wörtlich in das Geburtsbuch Zuſtändig bei Aenderung: einzutragen und auch davon am Rande 1) des Geſchlechtsnamens, bezw. der Geburtsurkunde Erwähnung zu thun Beifügung eines weiteren Namens—:— V. O. d. Juſtizminiſt. v. 30. Sept.
das Juſtizminiſterium— der Be⸗ 1851.
ſchluß, welcher die Aenderung für zu— Unbefugte Namensänderung— ſ läſſig erklärt, muß innerhalb 6 Wochen, Polizeiſt. G. B.§ 44. Einer Geld⸗ von dem Datum deſſelben gerechnet, in ſtrafe bis zu 50 Gulden unterliegt:
das Geburtsbuch eingetragen ſein, widrigen⸗ c. 2) wer ohne Staatserlaubniß ſeinen
falls derſelbe als nicht ergangen betrachtet oder ſeiner Kinder, Pflegkinder oder wird— landesherrl. V. O. v. 18. Jun. Mündel Geſchlechtsnamen ändert. 1838(R. B Nr 5) vergl mit§ 2§ 36.„in den erſten drei Tagen“
iff 1 d. landesherrl. V. O. v. 20. Sept.— zur Beurkundung von Geburten und 1 I864(R. B. Nr. 49), d. Ausübung der Todesfällen iſt der Standesbeamte und den Verwaltungsbehörden vorbehaltenen der Rathſchreiber auch an Sonn⸗ und
Zuſtändigkeit betr— gebotenen Feiertagen verpflichtet,
2) des Vornamens— die Amts⸗ nur Eheſchließungen(vergl.§ 74 der gerichte— es genügt, daß die betreffende Vollz. V. O.)— brauchen ſie an dieſen Ramensänderung dem Amtsgerichte an⸗ Tagen nicht vorzunehmen Erlaß d. Juſtiz⸗ gezeigt und von dieſem, wenn kein An⸗ min v. 19. Mai 1871 Nr. 4231. ſtand obwaltet, die Aenderung im Bezirks⸗§ 37. 1) Polizeiſtraf⸗G. B.§ 44. Einer verkündigungsblatt veröffentlicht und dem Geldſtrafe bis zu 20 fl. unterliegt:


