. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 37
dem Standesbeamten des Ortes, an welchem der Verſtorbene zuletzt ſeinen Wohnſitz hatte, mitgetheilt werden.
§ 30. Hat der Standesbeamte Zweifel an der Aechtheit der ihm zur Uebertragung vorgelegten ausländiſchen Standesurkunde, ſo kann er deren Beglaubigung durch eine geeignete Staatsbehörde des Inlandes verlangen.
§ 31. Urctheile ausländiſcher Gerichte, welche den bürgerlichen Stand betreffen, dürfen in die inländiſchen Standesbücher nur eingetragen wer⸗ den, wenn das Amtsgericht nach Prüfung ihrer Rechtswirkſamkeit dies für zuläſſig erklärt hat.
§ 32. Alle im Auslande gefertigten Beurkundungen des bürger⸗ lichen Standes der Inländer ſind giltig, wenn ſie von Geſandten oder Conſuln, welche mit der Vertretung der Inländer betraut ſind, dieſem Geſetze gemäß aufgenommen worden ſind.
§ 33. So oft es nöthig wird, am Rande einer ſchon eingetragenen Urkunde einer anderen auf den bürgerlichen Stand ſich beziehenden Ur⸗ kunde zu erwähnen, ſoll dieſes in den Büchern des laufenden Jahres und in den bei der Gemeinde verwahrten Büchern durch den Standesbeamten geſchehen.
Der Standesbeamte iſt verpflichtet, in den drei nächſten Tagen von der vollzogenen Verweiſung das Amtsgericht zu benachrichtigen und dieſes hat die Erwähnung gleichlautend in den von ihm verwahrten Büchern vor— zunehmen.
Iſt eine ſolche Verweiſung in einem vor der Wirkſamkeit dieſes Ge⸗ ſetzes geführten Standesbuche vorzunehmen, ſo iſt ſie von dem Amts— gerichte zu vollziehen. Wird dieſe Verweiſung durch eine Beurkundung in dem neuen Standesbuche veranlaßt, ſo hat der Standesbeamte in den drei nächſten Tagen dem Amtegerichte zum genannten Zwecke eine beglau⸗ bigte Abſchrift der Beurkundung mitzutheilen.
§ 34. Standesbeamte, welche falſche Standesurkunden aufnehmen, oder Standesurkunden auf fliegende Blätter oder anderswohin als in die dafür beſtimmten Bücher einſchreiben, und Standesbeamte oder andere Bewahrer der Bücher, welche Veränderungen oder Verfälſchungen der
§ 31„Urtheile ausländiſcher lande betr.(Anhang) vergl mit der Sih vom Reichskanzleramte zum Vollzuge
Reichsgeſ v. 21. Juni 1869 die Ge⸗ dieſes§ und des§ 13 d. alleg. Reichs⸗ währung der Rechtshilfe betr Anhang). geſetzes erlaſſenen Anleitung f. die diplo⸗
Amtsrichter: matiſchen Vertreter und Conſuln zur Vor⸗ § 75 d. alleg. Vollz. V. O. v. 5. Jan. nahme der Beurkundung des bürgerlichen 1870. Standes und der Eheſchließung Badiſcher § 32.„von Geſandten oder Con⸗ Staatsangehöriger nach Badiſchem Rechte.
Geſ. u. V. O Bl. 1872 S. 344 Reichsgeſ v. 4. Mai 1870, die Ehe⸗„Amtsgericht“— Gerichtsnotar:
ſchließung u d. Beurkundung d. Perſonen⸗§ 75 d. alleg. Vollz. V. O. v. 5. Jan. ſtandes von Bundesangehörigen im Aus⸗ 1870.


