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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
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36 I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

§ 24. Auszüge aus den Standesbüchern und den Kirchenbüchern ſowie Zeugniſſe über deren Inhalt müſſen von denen, welche die Bücher bewahren, auf Verlangen gefertigt werden; ſie haben, wenn ſie als mit den Büchern übereinſtimmend beſtätigt und mit dem Dienſtſiegel verſehen ſind, gleiche Beweiskraft wie die Urſchriften.

Jedoch können über Thatſachen des bürgerlichen Standes, welche ſich ſeit dem 1. Januar des Jahres 1810 ereigneten, von Geiſtlichen beweis⸗ kräftige Auszüge oder Zeugniſſe nur in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Amtsgerichts ertheilt werden.

§ 25. Iſt eine Beurkundung des bürgerlichen Standes berichtigt 64), oder am Rande derſelben eine Erwähnung anderer Art vorge⸗ merkt worden(§ 33), ſo muß jene Berichtigung und dieſe Erwähnung auch im Standesbuchsauszuge angegeben werden.

26. Wenn hergeſtellt iſt, daß die Bücher nicht geführt wurden,

daß ſie ganz oder theilweiſe zerſtört oder verloren ſind, oder daß eine

Unterbrechung in deren Führung eingetreten iſt, ſo können die Thatſachen des bürgerlichen Standes auf jede andere Art bewieſen werden.

§ 27. Jede Urkunde des bürgerlichen Standes, ſie mag Inländer oder Ausländer betreffen, die im Auslande gefertigt worden iſt, ſoll volle Beweiskraft haben, wenn ſie in der dort landüblichen Form abgefaßt iſt.

§ 28. Inländer, welche im Auslande Urkunden über den bürger⸗ lichen Stand inländiſcher Staatsangehöriger aufnehmen laſſen, ſind ver— pflichtet, beglaubigte Abſchriften derſelben innerhalb dreier Monate den im folgenden Artikel bezeichneten inländiſchen Standesbeamten zur Ueber⸗ tragung in die inländiſchen Standesbücher mitzutheilen.

§ 29. Ausländiſche Geburtsbeurkundungen müſſen dem Standesbeamten des gegenwärtigen oder in deſſen Ermangelung des letzten Wohnſitzes des Vaters oder, wenn der Vater nicht bekannt iſt, der Mutter des Kindes, Eheſcheine dem Standesbeamten des gegenwärtigen, be— ziehungsweiſe des letzten Wohnſitzes jedes der Eheleute, Todtenſcheine

§ 24„Auszüge oder Zeugniſſe“ derjenige, welcher den Mangel der Bücher — deren Fertigung beſorgt der Gerichs⸗ aobſichtlich herbeiführte, zu dieſer Beweis⸗ notar:§ 75 d. alleg. Vollz V. O. v. führung nicht zugelaſſen werde, allein ſie 5. Jan. 1870. Geſ. u. V. Bl. Nr. 1). wurde nach dem Antrage der Commiſſſ. Ausnahmsfällen“— d. II. Kammer geſtrichen, weil dadurch die zugelaſſene usnahme ſoll insbeſon- nicht blos derjenige, welcher deßhalb ge⸗ dere für ſolche Fälle dienen, wo ſich die büßt werden ſoll, Nachtheil leiden müßte, beim Amtsgerichte befindlichen Doppel- ſondern auch andere Schuldloſe wegen ſchriften als mangelhaft erweiſen Motive des Zuſammenhanges ihrer rechtlichen z. Entw.(Kammerverhandlungen, Beil. Intereſſe mit den Anſprüchen des Schul⸗ Heft IV. S. 226). digen unter die Strafbeſtimmung fallen

§ 26. auf jede andere Art be⸗ würden. wieſen werden“— der Regierungs⸗ S2 in landüblichen entwurf enthielt die Beſchränkung, daß Form“— vergl L R. S. 3.

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