I. Einführungs⸗Ebilt. 3
zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln für ſolchen Fall, ſondern auch als Beiſpiele für Erörterung anderer, nicht namentlich erörterter Fälle dienen ſollen.*
V. Für Buch I. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Standes ſoll:
1) der Anfangstermin der Verbindlichkeit der erſte Jenner 1810 ſein, bis wohin die nach bisheriger Sitte geſchehenen und beurkundeten kirchlichen Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechtstitel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns, bei etwa entſtehenden Colliſionen auch inzwiſchen ſchon die weltliche Beurkundung durch außer⸗ ordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu laſſen.
2) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die ſich vor dem 1. Jenner 1810 zugetragen haben, die in bisheriger Art gefertigten und beglaubigten Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſchei⸗ nenden Fälle künftig dieſe Kirchenbücher nur bei etwa untergegangenen Büchern des bürgerlichen Standes, und daher entſtehendem Mangel an geſetzmäßiger Beurkundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen können.
VI. Bei dem I. Buch V. Tit. von der Ehe gilt zwar der all— gemeine Anfangstermin des erſten Juli d. J., jedoch bleiben diejenigen Sätze, die auf den Beamten des bürgerlichen Ständes bezüglich ſind, na— mentlich die fünf erſten des zweiten Kapitels, oder Satz 165— 169, in Gefolg des vorigen bis zur Herſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum 1. Jenner 1810, noch außer verbindender Kraft, und geht es deßfalls indeſſen noch nach dem alten Fuß.
VII. Bei dem VII. Tit. des I. Buches von der Vaterſchaft und Kindſchaft iſt
1) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehelichgeborenen anzuwenden, welche nach eingetretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Landrechts, das heißt nach dem erſten Juli d. J. zur Welt kommen, ohne Unterſchied, ob ſie vor oder nach der Er⸗ ſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt, und der dadurch Tag und
Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſetzes, in unehelichem Bei⸗
ſchlaf empfangen worden ſind.
V. Das Buch I. Tit. II.(Von den VI. Anfangstermin: 1. Jan. 1810. Beurkundungen des bürgerlichen Standes) iſt aufgehoben. Siehe II. E. E. Anfangstermin: 1. Jan 1810. L. R S. 34— 101.


