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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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I. Einführungs⸗Edikt.

2) Der Rechtszuſtand aller vor dem erſten Juli geborenen unehe⸗ lichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſetzen und Rechten beurtheilt, und gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchaftserklärung oder freiwillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinn dieſes Landrechts für anerkannt, ſondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt.

VII. Bei dem IX. Titel des I. Buches von der elterlichen Gewalt führt vorderſamſt

1) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nutznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſetz vorbedachtſam ge ſchieden iſt, mit dem achtzehnten Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum einundzwanzigſten das Vermögen von den Eltern nur vormund⸗ ſchaftlich zu verwalten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes Vermögen angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten Juli 1809 anſtirbt, indem bei allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nutznießungslaſt gefreit war, die elterliche Nutznießung ſchon auf Lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenſtuhl begründet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen könnte, ohne dem Geſetze rückwirkende Kraft zu geben. Hierbei

2) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bei ſolchen Eltern, welche die Nutznießung aus dem alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausſtattung der Töchter, welche bei andern Ehen mit eintretender Herrſchaft dieſes Land⸗ rechts nach Satz 204 wegfällt, noch unverrückt in voriger Maße fort⸗ beſtehe. Annebſt

3) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten Fällen viel⸗ mehr eine ohne ihren Nutzen eintretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Ver⸗ bindlichkeit dieſes Landrechts, Eltern die Nutznießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſein ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer ʒ Ermächtigung des Familienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherheit des Vermögens, die beſſere Erziehung oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige von dem

Anfangstermin: n 1810. 3)Gegenvormund: II. E E.§ 17 Familienrath: II. E. E.§5.