2 I. Einführungs⸗Edikt.
die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in
den Rechtsgeſchäften deſſelben Kraft und Anwendbarkeit hat. I. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem 1. Juli des
laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt.
III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieſes Geſetzbuches nöthigen beſonderen Anſtalten der Staatsſchreiberei, Beamtung des bürgerlichen Standes, Pfandſchreiberei und des Familienraths, auch der Kronanwalt⸗ ſchaft werden Wir beſondere Verfügung ergehen laſſen. Wegen der Unter⸗
gerichte und Friedensgerichte achten Wir ſolche für unnöthig; Unſere landes⸗, ſtandes⸗ und grundherrlichen Untergerichte, obwohl ſie in Amts⸗ weiſe zu ſprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Land⸗ recht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsw eiſe beſchließen, aus⸗ geſprochen iſt, mit Beſeitigung der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten äußern Beſtimmungen und Beobachtungen des Weſent⸗ lichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnächſt eine nachfolgende allgemeine Prozeßordnung ihnen dazu die weiter dienlichen Maßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſetzung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierländiſchen Rechtserwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Ortsvorſteher verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vor— kommenden wenigen Verrichtungen deſſelben haben ſoll.
IV. Die Anwendung dieſes Geſetzbuchs auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Satz und Zuſatz deſſelben, in vorkommenden Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf künftig erſt ent⸗
ſtehende Folgen früherer Handlungen Statt finden. Zur ſichern Leitung
. des Richters in der Anwendung dieſes Grundſatzes auf vorkommende Fälle geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen itstermin als den obgedachten haben ſollen, zugleich
ſpätern Verbindlichke Vorſchriften über die wichtigſten Fälle, bei denen jene doppelte Rückſicht
do do
II. Anfangstermin: 1. Januar 1810. 5) Familienrath: II. E. E.§5 5. II. E. E. F§. 1. 2. 16. 18. 19 L. R. 405 ff. „ſtandes und grundherrlichen
III. Vergl. wegen 1) Staatsſchreiberei II. E. E.§7. Unter gerichte“
L. R. S. 1317. Die betreffenden Standes⸗ und Grund⸗
2) Beamtung des bürgerl Standes herren haben in verſchiedenen Declarationen
auch auf die Gerichtsbarkeit verzichtet und
E. E.§§. 25. iſt ſolche auf die landesherrlichen Gerichte 3
3) Pfandſchreiberei II. übergegangen.
26. 4) Kronanwaltſchaft II. E E.§ 4


