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Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohns.
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Beſchlagnahme des Arbeits⸗ und Dienſtlohns.
(Reichsgeſ. v. 21. Juni 1869, Geſ. u. V. O. Bl. 1870, Beil. S. 1176)
§ 1. Die Vergütung(Lohn, Gehalt, Honorar u. ſ. w.) für Arbeiten oder Dienſte, welche auf Grund eines Arbeits⸗ oder Dienſtverhältniſſes geleiſtet werden, darf, ſofern dieſes Verhältniß die Erwerbsthätigkeit des Vergütungsberechtigten vollſtändig oder hauptſächlich in Anſpruch nimmt, zum Zwecke der Sicherſtellung oder Befriedigung eines Gläubigers erſt dann mit Beſchlag belegt werden, nachdem die Leiſtung der Arbeiten oder Dienſte erfolgt und nachdem der Tag, an welchem die Vergütung geſetz⸗ lich, vertrags- oder gewohnheitsmäßig zu entrichten war, abgelaufen iſt, ohne daß der Vergütungsberechtigte dieſelbe eingefordert hat.
§ 2. Die Beſtimmungen des§ 1 können nicht mit rechtlicher Wirkung durch Vertrag ausgeſchloſſen oder beſchränkt werden.
Soweit nach dieſen Beſtimmungen die Beſchlagnahme unzuläſſig iſt, iſt auch jede Verfügung durch Ceſſion, Anweiſung, Verpfändung oder durch ein anderes Rechtsgeſchäft ohne rechtliche Wirkung.
F 3. Als Vergütung iſt jeder dem Berechtigten gebührende Ver⸗ mögensvortheil anzuſehen. Auch macht es keinen Unterſchied, ob dieſelbe nach Zeit oder Stück berechnet wird.
Iſt die Vergütung mit dem Preiſe oder Werth für Material oder mit dem Erſatz anderer Auslagen in ungetrennter Summe bedungen, ſo gilt als Vergütung im Sinne dieſes Geſetzes der Betrag, welcher nach Abzug des Preiſes oder des Werthes der Materialien und nach Abzug der Auslagen übrig bleibt.
§ 4. Das gegenwärtige Geſetz findet keine Anwendung:
1) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der öffentlichen Beamten;
2) auf die Beitreibung der direkten perſönlichen Staatsſteuern und Communalabgaben(die derartigen Abgaben an Kreis⸗, Kirchen⸗, Schul⸗ und ſonſtige Communalverbände mit eingeſchloſſen), ſo— fern dieſe Steuern und Abgaben nicht ſeit länger als drei Monaten fällig geworden ſind;
3) auf die Beitreibung der auf geſetzlicher Vorſchrift beruhenden Alimentationsanſprüche der Familienglieder;
4) auf den Gehalt und die Dienſtbezüge der im Privatdienſte dauernd angeſtellten Perſonen, ſoweit der Geſammtbetrag die Summe von vierhundert Thalern jährlich überſteigt.
Als dauernd in dieſem Sinne gilt das Dienſtverhältniß, wenn daſſelbe geſetzlich, vertrags⸗ oder gewohnheitsmäßig mindeſtens auf ein Jahr beſtimmt, oder bei unbeſtimmter Dauer für die Auflöſung eine Kündigungsfriſt von mindeſtens drei Monaten einzuhalten iſt.
F 5. Dieſes Geſetz tritt am 1. Auguſt 1869 in Kraft.
Die bis dahin verfügten, mit den Vorſchriften dieſes Geſetzes nicht vereinbaren Beſchlagnahmn ſind auf Antrag des Schuldners aufzuheben oder einzuſchränken. 2
Dagegen finden die Beſtimmungen des zweiten Abſatzes des§ 2 auf frühere Fälle keine Anwendung.


