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I. B. II. T. Beurkundungen des bürgerlichen Standes. 39
3) wenn keine ſolche Perſonen vorhanden ſind, diejenige Perſon, in deren Behauſung die Geburt ſtattgefunden hat.
Die Anmeldung kann auch durch die Mutter oder einen von ihr beſonders dazu Bevollmächtigten geſchehen.
§ 38. Die Geburtsbeurkundung muß Ort, Tag und Stunde der Geburt, das Geſchlecht des Kindes und die Vornamen, die ihm gegeben werden, enthalten.
§ 39. Wenn die Geburt eine eheliche iſt, muß die Geburtsbeur⸗ kundung außer den im vorhergehenden Satz bezeichneten Angaben auch den Vornamen, Geſchlechtsnamen, den Beruf und den Wohnort des Vaters und der Mutter enthalten.
§ 40. Iſt die Geburt außerehelich erfolgt, ſo ſoll in der Geburtsbeur⸗ kundung der Name angegeben werden, wenn er von den Anzeigeperſonen dem Standesbeamten bezeichnet wird. Die Abſtammung des Kindes von dieſer Mutter wird jedoch hierdurch allein nicht erwieſen. Der Beweis der Mutterſchaft kann auch durch Zeugen erbracht werden. Der letzte Abſatz des L. R. S. 341 iſt aufgehoben.
Der Name des Vaters iſt nur dann einzutragen, wenn die Vater⸗ ſchaft vom miterſchienenen Vater oder einem durch öffentliche Urkunde be⸗ ſonders Bevollmächtigten deſſelben zugeſtanden iſt.
§ 41. Wenn das Kind in dem Zeitpunkte der Anzeige nicht am Leben iſt, ſo muß dies in der Geburtsbeurkundung erwähnt werden, da⸗ gegen darf dieſelbe nicht ausdrücken, daß das Kind geſtorben ſei.
Von einer ſolchen Beurkundung hat der Standesbeamte alsbald eine durch ſeine Unterſchrift zu beglaubigende Abſchrift in das Todtenbuch zu fertigen.
Aus ſolcher Beurkundung darf nie ein Beweis dafür oder dawider entnommen werden, daß das Kind gelebt habe.
¹) wer die durch Geſetze oder Verord⸗ Das Kind, welches gegen eine Frauens⸗ nungen ihm gebotene Anzeige von Geburts⸗ perſon Kindſchaftsrechte anſpricht, muß oder Todesfällen unterläßt ꝛc. den Beweis führen, daß es eben das⸗
2 Bleibt als Uebertretung(S 1 jenige ſei, womit dieſe niedergekommen iſt. d. Reichsſtr.⸗G. B. mit polizeilichem§ 41.„daß das Kind geſtorben Strafverfahren in Geltung: Art. 3, ſei“— dieſe Art der Beurkundung iſt 24 d. Geſ. v 23. Dez. 1871(Geſ. u V. deßhalb unzuläſſig, weil ſie vorausſetzt, O. B. Nr. 51) d. Vollz. d. Einf. des daß das Kind gelebt habe, ſomit fähig Reichsſtr.⸗G. B. betr. geweſen ſei, zu erben oder durch Schen⸗
§ 40.„auchdurch Zeugen“— zum kungen zu empfangen L. R. S. 725, Beweis der Mutterſchaft ſind außer 906, dieſe Thatſache aber im Falle des Zeugen auch Vermuthungen zuläſſig. Streites nur durch den Richter feſt⸗ „der letzte Abſatz des L. R. S. geſtellt werden kann.— Motive z. Entw.
34½— S Si Derſelbe verordnet:


