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Das badische Landrecht in seiner jetzigen Geltung annotirt nach Reichs- und Landesgesetzen, Verordnungen und Parallelstellen / von K. Kah, Großh. Bad. Oberamtsrichter in Heidelberg
Entstehung
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Vorbemerkung zur zweiten Ruflage.

Die freundliche Aufnahme, welche die erſte Auflage dieſes Land⸗ rechts fand, hat mich bewogen, eine zweite Auflage zu veranſtalten. Es war hiezu umſomehr Veranlaſſung gegeben, als ſeit dem Erſcheinen der neueſten amtlichen Ausgabe eine Reihe von Geſetzen, Verordnungen und Staatsverträgen in Wirkſamkeit getreten iſt, welche das Landrecht ergänzen oder das bürgerliche Recht überhaupt betreffende Beſtimmungen enthalten, wie z. B. die Geſetze über die Rechtsverhältniſſe der Studirenden an den Landesuniverſitäten und der Dienſtboten, die revidirte Rheinſchifffahrts⸗ acte, Inſtruction zur Führung der Grund- und Pfandbücher, das Wehr⸗ geſetz Einſtandsverträge und Heirathserlaubniß), das Geſetz über die Anlage der Ortsſtraßen und Bauten in der Nähe der Landſtraßen und Eiſenbahnen, die Verordnungen über Handhabung der Baupolizei und Bewirthſchaftung der Gemeinde- und Körperſchaftswaldungen, die inter⸗ nationale Schifffahrts⸗ und Hafenordnung für den Bodenſee und Rhein bis Schaffhauſen, die Poſtverträge mit dem norddeutſchen Bunde, Oeſter⸗ reich, Frankreich und Italien, das Gütertransportreglement u. ſ. w.

Das Material in den Noten habe ich durch Auszüge aus den betreffenden Geſetzen und Verordnungen erheblich vermehrt.

Ein Anhang enthält als neue Zugabe die in der Praxis vorzugs⸗ weiſe zur Anwendung kommenden, nicht zu umfangreichen und nicht bereits in den Noten vollſtändig abgedruckten Geſetze.

Dadurch war auch eine Erweiterung des Regiſters geboten.

Heidelberg, im October 1869.

Kah.