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unternahm; und miüssen sich nur bey der Ausübung dieser Befugniſs in Ansehung der in den Titeln von der Erbfolge(0) und der Ehe ihnen eingeraumten Betechame an die daselbst vorgeschriebenen Regeln halten.
Diese beiden in den Art. 1166 und ent- haltnen Sätze sind als Figenheit des Fr. R. zu betrachten, welche schr erhebliche Folgen hat. Pahin gehört z. B. die Verfügung des Art. 622, dals die Gläubiger die Verzichtleistung ihres Schuldners auf einen ihm angefallenen Mieſsbrauch für nichtig erklären lassen, und die des Art. 765, daſs sie an der Stelle ihres Schuldners, der zu ihrer Beeinträchtigung eine Erbschaft ausschlägt, dieselbe selbst annehmen können; ferner die der Art. 14 ½6 und 1447, dals sie Namens ihrer Schuld- nerin, die derselben bey dem Vermögensverfall ihres Ehemannes zustehenden Bechte ausüben, auch sich der vorseyenden Vermögensabsonderung widersetzen oder die schon geschehene aufheben lassen, so wie des Axt. 1464, nach welchem sie die von ihrer Schuldnerin zu ihrem Machtheil geschehene Entsagung auf die Gütergemeinschaft anfechten und diese selbst annehmen können, end- lich auch die des Art. 2102, welche ihnen gestat- tet, in gewissen Fällen in die Miethcontracte ihres Schuldners einzutreten und dieselben statt
sei-
o) Code civil suivi des motils V, 26.
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