Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
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daſs Verträge nur zwischen den Contra- henten Wirkung haben, einem PDritten aber in der Regel weder schaden noch

nützen: Art. 1165. f1120 1129.

Pahingegen aber kennt solches die hier folgende Modification desselben in Anschung der Gläu- biger, in der Ausdehnung, wie sie das Fr. R. aufstellt, nicht. Im Falle der erfolgten Ver- mögensabtretung(cessio bonorum: Art. 1265 fgg.(u)) Jäſst es zwar dieselben in alle Rechte des Schuldners, die nur nicht seiner Person an- hängen, eintreten, aber auserdem gestattet es ihnen nur eine Klage auf Bezahlung ihrer For- derungen, nicht aber eine solche unmittelbare Finmischung, als wozu sie die nachstehenden Ar- tickel berechtigen:

r 165.

Ohne BRücksicht auf jenen allgemeinen Grundsatz können die Gläubiger Sfi Rechte und Klagen ihres Schuldners, die nicht auf dessen Person e beschränkt sind, geltend machen.

Art. 116.

Sie können auch, in ihrem eignen Na- men, alle Handlungen anfechten, die der Schuldner zur Beeinträchtigung ihrer Rechte

unter-

n) Thibaur-T, 1222. 1227.