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um so weniger einer ausführlicheren Erwähnung, als sie fast durchgehends auch schon die Matur der Sache lehrt.— Theils als Supplemente des G. B., cheils ihres practischen Gebrauchs wegen, sind inzwischen folgende Regeln einer speciellen Mittheilung werth, obgleich die in den Art. 1160, 4165 und 1164, gleich der allgemeineren im Art. 1135, bey der Anwendung zu mancherley Schwie- rigkeiten Anlaſs geben dürften.
Art. 1160.
Alle Bestimmungen(clauses) eines Contracts, welche an dem Orte der Finge- hung desselben üblich gind, muſs man dar- unter begriffen achten, wenn sie gleich nicht besonders ausgedrückt wurden.[LL. 34. D. de reg. jur. 1. 31.§. 20. D. de aedil. edict.]
Art. 1162.
Ist der Inhalt eines Vertrags zweifel- haft, so wird solcher gegen den, welcher sich etwas versprechen liels(1), und zum Vortheile desjenigen, der eine Verbind- lichkeit übernahm, ausgelegt.[Nach der 1. 38. F. 2. D. de verb. obligat., und der gewöhnlichen Deutung des gemeinrechtlichen, jedoch in Anse- hung des Brautschatzes eine Ausnahme leiden-
den,
1) Bey dem Kaufcontract wider den Verkäufer, 1602.


