sen, die ein Pritter für Rechnung des Schuld- ners bezahlte, so werden diese unbedingt vom Tage der Anforderung oder Vebereinunft an verzinset.[LNach G. Z. ist es, unter dem Ma- men des Anatocismus, gänzlich und bey Strafe untersagt, rückständige Capitalkinsen sich wieder verzinsen zu lassen(1).]
Fünfter Abschnitt. Auslegung der Verträge.
Auch in den Lehrbüchern des G. R. findet man gyöstentheils diejenigen Sätze, welche das Franzõsische Gesetzbuch in diesem Abschnitte aufstellt. Als solche bedürfen die in den Art. 1156— 1159 und 1161 enthaltnen Verfigungen:
daſs man mehr auf die Absicht der Con- trahenten als die wörtliche Bedeutung des Ausdrucks, einem jeden Vertragspuncte den Sinn geben soll, welcher denselben wirksam erhält, und dem Gegenstande des Vertrags, dem Ortsgebrauchè, und dem ganzen Inlialte des Geschfts am angemes- densten ist(1),
um
i) Thibaut L, 265.
k) Thibaut I, 55. 54.


