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äuserst vagen, beinahe von jedem Rechtsgelehr- ten anders ausgedrückten, Bestimmungen des G.
R.(4) ihre Erledigung.)] Arr. 1262.
Ist durch den Vertrag selbst eine gewisse Summe als Aequivalent des Schadens und Interesse's(b) bestimmt worden, s0 kann dem Beschädigten so wenig ein gröse- rer, als ein geringerer, Betrag zuerkannt werden.
Art. 1153.
Bey solchen Verbindlichkeiten, welche sich auf die Zahlung einer gewissen Summe beschränken, kann die aus der Ver- zögerung der Vertragserfüllung entspringende Schadens- und Interesse Forderung nie mehr, als die gesetzlichen Zinsen(e) ſeine
Aus-
a) Thibaut I, 275.
b)„à titre de dommages-interẽts.“ Dieser Zusatz ward auf den Antrag des Trihunats in der Absicht beigekügt, um dadurch diesen, Fall von dem einer Conventionalstrafe, in Anschung deren eine Ermäs- sigung statt findet(1251), zu unterscheiden: Confé- ren V, 51
c) Eine gesetzliche Bestimmung des Zinsfuſses Hindet sich im Code MNapoléon nicht: Jonanneau, 266. Code civil suivi de l'exposé V, 25. durch
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