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[also noch vor dem verabredeten Termine— eine Eigenheit des Fr. R.].
Es sey dann, daſs er zu seiner Entschul- digung eine ihm nicht beizumessende Ursache der Nichterfüllung, wohin nament- lich Zufall und äuserer Zwang gerechnet werden, anzuführen vermöchte.
Art. 1149— 1151.
Der Gegenstand des einem Glänbiger zu erstattenden Schadens und Interesse's begreikt zwar im Allgemeinen immer den erlitté- nen Schaden und entbehrten Gewinn, jedoch mit dem Unterschiede, daſs bey er- mangelnder Arglist(dol) beides nur in so weit, als es bey Fingehung des Contracts vorhergesehen Wrc könnte„ im Fall der Arglist aber, s0 weit es überhaupt als unmittẽlbare und direote Folge der Nicht- erfüllung des Vertrages zu betrachten ist(*) vergütet werden muſs.[Hierdurch erhalten die
äus-
*)„Le dol erablit contre celni, qui le commet, une nouvelle obligation, dikférente de celle, qui rér zulte du contrat; cette nouvelle obligation n'est remplie, qu'en réparant tout le töort, guel dol a causé: Cods civil suivi de l'exposé V, 20. Fine Anwendung dieses wichtigen Grundsatzes Kndet man in den Bemerkungen zu dem 1192ten und 1194ten
Artickel.


