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ler nicht gelang, in die darüber sehr zahlreich vorhandnen gesetzlichen Vorschriften Finheit und nur einigermaſsen Vollständigkeit zu bringen. Viele der übrig gebliebenen Zweifel lösten die Verfasser unseres Geseizbuches, und gaben ein Aggregat zweckmäsiger Regeln, das zwar keines- weges dem Pedürſnisse einer ganz vollständigen Legislation hierüber abhilft, demungeachtet aber, wegen der es begleitenden Gesetzeskraft vor einer jeden, auch der vortreff lichsten, blos doctrinel- len Ausführung des speculativen Juristen einen entschiedenen Werth hat.— Hier die(aus dem nachherigen Vortrage über die einzelnen Con- tracte zu ergänzenden) Resultate, nach der bisher beobachteten Weise zutammen gefaſst.
Art. 116— 1483.
3w Vergütung des Schadens und Inter- esse's ist ein Schuldner, auch ohne die Vor- aussetzung einer bösen Absicht, alsbald ver- pllichtet, wenn bey der Ruüllung seiner Ver- bindlichkeit ihm entweder ein Verzug(1139) zur Last Fällt, oder er auch nur den Zeit- punot verstreichen lieſs, wo ausschliés- send dieselbe bewirkt werden konnte(2)
Lalso
2) Bey dem Miethscontracte fällt die Forderung des 2
Schadensersatzes und Interessesse's 8
der Gontract nicht in einen authentischen Aufsatz
an? Weg, wWenn
werfalst ist oder kein glaubwürdiges Datum(2528)
hat: 1750.


