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aus einer jeden gegentheiligen Handlung kolgt, begründet zwar zunächst nur einen Anspruch auf Entschädigung und Iiteres- se(7)3 doch kann auch dem Gläubiger nicht nur verstattet werden, die Erfüllung der Ver- bindlichkeit auf Kosten des Schulduers selbst zu veranstalten, sondern es steht ihm auch frey, wenn letzterer etwas gegen sein Ver- sprechen unternahm, entweder dessen Ver- nichtung zu kordern, oder auch sich selbst hierzu, auf Kosten des Schuldners ermäch- tigen zu lassen, ohne dals dadurch seiner ausserdem begründeten Entschädigungsforde- rung Fintrag geschähe.[Alles Bestimmungen, die man, so genau regulirt, in den Römischen Gesetzen vergebens sucht.]
Von Frstattung des Schadens und Interesse's wegen Nichterfüllung einer Verhbindlichkeit.
Diese so wichtige und practische Lehre findet in den Mispositionen des G. R. so wenig eine hefriedigende Aufk)ärung, dals es bis zu diesem Augenblicke den bis in die neuesten Zeiten fort- gesetzlen Bemühungen unsrer besten Schriftstel-
ler
7)„Oia nemo ad aétum cogi potest:“ Code civil
suivi de l'epose Vnn
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