Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
21
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0 21 6 Art. 1140. 11451.

Ward eine bewegliche Sache[von Ueber- tragung der Immobilien(v) wird unten ge- handelt werden]) zweien Personen zu ver- schiedenen Zeiten versprochen, so erlangt der, welchem dieselbe, als redlichem Besit- zer, wirklich eingehändigt wurde, vorzugs- weise und ohne Rücksicht auf die Zeit des Versprechens, das Eigenthum derselben(w). [Nach G. R. ist dieses streitig(x).]

Dritter Abschnitt.

Von der Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu unterlassen.

Art. 1142 1145.

Die Nichterfüllung dieser Verhind- lichkeit, welche bey Unterlassungen schon aus

v) Hierbyg entscheidet die Zeit des geschehenen Ein- rrags! LassaulX II, 1o. 8. 302.

w) Dies geht nicht etwa blos zuf den Verkauf, son- dern auf alle Verbindlichkeiten ohne Unterschied: Conférence V, 25. die Gründe dieser Ausnahme

von der im 113815n Axt. aukgestellten Regel sind kolgende: la hönne foi de ebt acquérenr, la néces- sité de maintenir lat circulation libre des objers mo- biliers, la difficulté de les suivre et de les reconnoitre dans la main de tierces personnes:Code civil suivi de Pexposé V, 18. 115. Aufgleichen Grinden beruht die Verfiigung des Art. 2279.

2) Behmer Jjus controversum observ. 91.