0 21 6 Art. 1140. 11451.
Ward eine bewegliche Sache[von Ueber- tragung der Immobilien(v) wird unten ge- handelt werden]) zweien Personen zu ver- schiedenen Zeiten versprochen, so erlangt der, welchem dieselbe, als redlichem Besit- zer, wirklich eingehändigt wurde, vorzugs- weise und ohne Rücksicht auf die Zeit des Versprechens, das Eigenthum derselben(w). [Nach G. R. ist dieses streitig(x).]
Dritter Abschnitt.
Von der Verbindlichkeit, etwas zu thun oder zu unterlassen.
Art. 1142— 1145.
Die Nichterfüllung dieser Verhind- lichkeit, welche bey Unterlassungen schon aus
v) Hierbyg entscheidet die Zeit des geschehenen Ein- rrags! LassaulX II, 1o. 8. 302.
w) Dies geht nicht etwa blos zuf den Verkauf, son- dern auf alle Verbindlichkeiten ohne Unterschied: Conférence V, 25. die Gründe dieser Ausnahme
von der im 113815n Axt. aukgestellten Regel sind kolgende:„ la hönne foi de ebt acquérenr, la néces- sité de maintenir lat circulation libre des objers mo- biliers, la difficulté de les suivre et de les reconnoitre dans la main de tierces personnes:„Code civil suivi de Pexposé V, 18. 115. Aufgleichen Grinden beruht die Verfiigung des Art. 2279.
2) Behmer Jjus controversum observ. 91.


