20 6
Kaufe das periculum schan durch die blose Fin- willigung übergehen(4)2
Sollte inzwischen der Schuldner(jeder persönlich verbundene) im Verzuge(r) seyn, in den er durch eine Anforderung oder derselben gleichgeltende Handlung des Gläu- bigers(*), sokern nicht der Inhalt des Ver- trages dem blosen Verfalle des Ueberliefe- rungstermins diese Wirkung beilegt(*), ge- set?t wird ſdas G. B. lälst bey zweiscitigen Bechtsgeschäften den Verzug sofort mit der von einem Theile geschehenen Leistung, auch auser- dem noch in verschiedenen gesetzlich bestimmten Fällen, ipso Fure eintreren(1M, so trift jenen auch ferner das Risico.
Das G. B. enthält noch eine Menge genaue- rer Bestimmungen über den Verzug Cu), inson- derheit über die purgatio morae, Wegen deren das Franz. Gesetzbuch keine allgemeine Begel gibt, sondern nur im 26561en Art. einen bestimm-
1en Fall der Anwendung aufstellt. Art.
) Thibaut I, 175.
„) Man vergl. überhaupt noch den Wten Abschnitt.
*) Thibaut I, 104.
*) Fine sehr auffallende Ausnahme dieses letzteren Sat- zes enthält der Art. 1656.
) Thibaut I, 105.
u) Thibaut I 102— 105.
——


