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der Sache zu sorgen. Mie verschiedenen Gra- dationen der culpu in Jata, Lels und levsma nach Röm. B. kennt unser Gesetzbuch nicht. Das Appellat. Gericht zu Lyon trug auf deren Beibehaltung an( 19); der Staatsrath Bigot-Pré- ameneu hingegen hält sie fi mehr sinnreich, als Practisch(m); und gewiſs hatte man wenigstens die Absicht, sie durch die obige Verfügung ab- Zuschaffen(n).] Art. 1158. 1159.
Von dem Zeitpuncte an, wo die Sache überliefert werden muſste, auch wenn dies nicht geschahe, wird der Gäubiger(jeder Persönlich Berechtigte) Eigenthümer der- selben(o) und übernimmt alles BRisico. [Gefahr, periculum.— Das G. R. erfordert dage- gen zum Erwerbe des Pigenthums, wenige Sanz besondre auf Vertragsverhältnisse nicht ane wendbare Fälle ausgenommen, die wirE1ich erfölgte Tradition CP), läſst jedoch beim
Kaufe — o P. III. Lyon p. 88. ſ m) Code civil suivi de l'expose V, 16. n) Ibid. W 112. o) Bey der Schenkung: 958 und bey dem Ver- kaufe in Bezichung auf den Verkäufer: 1585, s0]1
das Eigenthum alsbald durch die Einwilligung über-
gehen.
Thibäut I, 301. P B 2


