Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
18
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Von der Verpflichtung etwas zu geben.

Im diesem Abschnitte werden die Grundsät?e von der Tradition, die jedoch als eigner modus adquirendi im Fr. R. nicht vorkommt, und von dem Uebergange des periculum erörtert. Die er- wähnte Eigenheit in Anschung der Tradition be- gründet eine wesentliche Verschiedenheit gegen die Principien des G. R., weshalb der ganze In- halt dieses Abschnittes nach der Folge der Arti- ckel in der Kürze mitzutheilen seyn wird.

Art. 1156. 1157.(1158.)

Die Verpflichtung, etwas zu geben, er- zeugt, im Augenblicke der gegenseitigen Ein- wilſigung, die Ve rbindlichkeit der Ue- berlieferung des versprochenen Gegen- standes. Bis diese erfolgt, hat der Verbun- dene bey Strafe der Entschädigung und Lei- stung des Interesse's, mit aller(nach Beschaf- fenheit des Contracts mehr oder weniger aus- gedehnten) Sorgkalt, auch wenn der Vertrag nur eines der Contrahenten Vortheil he- zweckt ſ[das G. B verbindet in diesem Falle den Mitcontrahenten nur?ur Vermeidung von dolus und culpa laca(k)), für die Aufbewahrung

der

1) Thipbaut I, 264.