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Ausnahme enthölt der 1646e Art.]) begreifen(4) diese jedoch, ohne dafſs der Gläubiger eini- gen Verlust zu beweisen brauchte, von dem Tage der Anforderung[und des Verzugs? 1936, welches auch dem G. R.(e) entspricht] an, sofern nicht der Zinsenlauf nach den Ge-
setzen
ein kaiserliches Decret vom 3ten Sept. 1807 ist der- selbe auf fiinf Procent in gewöhnlichen Civilsachen, und auf sechs Procent in Handelssachen festgesetzt:
Supplément du Code civil p. 255.
d) Gegen diese Verfigung wurden im Staatsrathe fol-
gende nicht ungegriindete Einwendungen gemacht: es stehe auf diese Art dem Schuldner, der mit dem gelehnten Gelde einen grösseren Gewinn, als die gesetzliche Zinse ausmacht, erlangen Könne, frey, sich durch Bezahlung dieser letzteren den vertrags- widrigen Gebrauch des Geldes zu verschaffen, auß der andern Seite aber könne der Gläubiger, der zur verabredeten Zeit die Zahlung nicht erhalte, genö- thigt seyn, das Geld unter weit härteren Bedingun- gen, als wolir ihn die gesetzliche Zinse entscltädige, aukzunehmen, und doch sey ihm durch die Worte: „ue consistent jamais,“ das Mittel benommon, sich durch den Vorbehalt höherer Zinsen auk einen Solchen Fall vorzuschen. Piese Bemerkungen wur- den dem Tribunat mitgethoilt, jedoch ohne weite- ren Erfolg: Louan neau II, 266.— Finigermassen kann inzwischen der Gläubiger sich durch Beifii- gung einer Conventionalstrafe wegen blosen Ver- zugs helfen: 1226. 1229.
c) Thibaut I, 279.
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