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blos der Umstand, daſs ein wirklich vor-
handner Rechtsgrund nicht auch beson- ders ausgedrückt wur de, der Gültigkeit eines Vertr ags nicht chaden(6): Art. 1132.
Nach der Meinung mehrerer juristischer Schriftsteller verfügt jedoch auch hier das G. R. gegentheilig, andre hingegen glauben, dals bey
Instrumenten, worin die ausdrückliche Angabe t der cauta debendt fehlt(instrum. indiscreta) nur ein besondrer Beweis darüber geführt werden müsse(h). 2
Drit- ————
9) Weil nemlich stets vermuthert wird, daſs ein rechtlicher Grund vorhanden war: Code civil suivi de l'exposé V 15. Hr. Treilhard unterschei- det inzwischen doch, ob jemand sagte: ich bin dem A etwas schuldig, oder: ich werde dem A soviel
zahlen, und nimmt an, daſs nur im ersten Falle jene Vermuthung eintrete: Jouanneau II, 256.— Mehrere Appellationsgerichte verlangten dals die causa debendi ausgedriickt i miisse: Observations P. III. Colmar p. 24. I. Montpel- lier p. 55. II. Rouen p. 31.
h) Thibaut III, 1176.


