156 0
Schen Rechts von der condietio vine caura 6e) und ob turpem vel injucum cauam(4) setzt den Fall voraus, daſs eine gewisse Sache bereits geleistet und hingegeben worden sey, die nun wegen Frmangelung eines gültigen Rechtsgrun- des oder weil ein unerlaubter oder unsittlicher Zweck die Ursache der Leistung war, zurück- gefordert wird, und es kann insonderheit der letztere Umstand nur dann geltend gemacht wer- den, wenn der Zurückfordernde nicht selbst et- was unerlaubtes oder unsittliches bey der Lei- stung beabsichtigt hatte, so wie auch, wenn die daeio vine cauta wissentlich geschehen ist, die Repetition wegfällt(e).—
Das Franz. R. aber geht hierin weiter, indem es durch die Verfügung:
dals eine jede Verbindlichkeit, bey deren Fingehung eine der erwälinten Vorausse- tZungen statt fand, ganz wirkungslos seyn solle: Art. 1131. 1133. die völlige Ungültigkeit solcher Verbindlich- keiten ausspricht(T).— Uebrigens aber soll:
blos
c) Thibaut II, 936. d) Thibaut II, 966. e) Thibaut II, q86.
) Code civil suivi de l'expose V, 110. 8. i die Bemerkung zum 1338ten Art.


