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dies; wiewohl mit Ausnahme noch nicht angefallener Erbschaften(J91. 1600), selbst beim Hinzutreten der Bewilligung des künf- tigen Erblassers.[Das G. R. beschränkt diese Verfügung auf noch nicht eröffnete Testa- mente, und dabey sogar soll dieselbe im Falle der eidlichen Bestärkung des Vertrags cessiren 67) Uebrigens scheinen hierdurch die Ehbverträge des teutschen Rechts(4) gänzlich aufgehoben zu seyn, wenn man zumal die Verfügung dieses Artickels so ausdrückt, wie es von dem Tribun Mouricault in seinem Vortrage an das gesetz- gebende Corps geschahe.„Le projet defend— Sagt er nemlich— toutes conventions sur les successions futures“(b). Nur in Ansehung der Fhestiftungen treten einige Modificationen ein: 1082. 1083. 1093.]
Vierter Abschnitt. Von dem Beweggrunde(cause) der Contracte.
Die mit den in diesem Abschnitte vorkom- menden Grundsätzen analoge Lehre des Römi- schen
§ Thibaut II, 922. a) Runde teutsches Privatrecht. F. 655. Igg.
b) Code civil suivi de l'exposé V, 215.
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