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einer bestimmten Arbeit, desgleichen dem Gesell- schafts-, dem Leibrenten- und dem Vollmachts- Contracte der Fall ist; 1595. 1345. 1865. n. 3. 1965. 2005.] oder besondre Abrede[wovon der 18791e Art. eine Anwendung enthält) entgegen stehen.[Der Hauptsatz ist ganz gemeinrecht- lich, doch hätte auch der Uebergang der Ver- bindlichkeiten auf die Erben und Cessiona- rien erwähnt werden sollen, obwohl derselbe schon aus der natürlichen Gleichheit der Ver- tragsverhältnisse folgt.]
Zweiter Abschnitt.
Von der Fähigkeit der contrahiren-
den Theile.
Dem 6. B. durchaus angemessen ist fast der
ganze Inhalt dieses Abschnitts namentlich sind es die Sätze:
daſs Minderjährige und Interdicirte(439) so wie alle die, welchen das Gesetz. ge- wisse Contracte untersagt(v), ganz oder
v) Hierher gehören auch die verwaltenden Gemein- den, VerpHlegungshäuser etc. Code civi] suivi de I'exposé V, 14.3 doch sind die von ihnen geschlos- senen Verträge nur in so weit ungiültig, als das sie vertretende Gouvernement(durch die öffentlichen
Pro-


