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gemachten Schenkung[die dadurch eine dona- tio Sub modo wird] zu betrachten ist.[Damit stimmt auch das G. R. überein; daſs solches aber auch„jedes eidlich bestärkte Versprechen zum Vortheile eines Dritten, wie jedes zum Vortheile einer milden Stiftung abzweckende, für gültig erkenne, ist wenigstens bestritten(s).]
Uebrigens kann der Annehmende, sobald der Dritte jenen Vortheil benutzen zu wol- len erklärte, der vorbehaltenen Bedingung nicht wieder entsagen(t).[Ob auch dem Dritten aus einem solchen zu seinem Vortheile abgeschlossenen Vertrage eine Klage zustehe, ist nach G. R. bestritten(u), und auch so wenig hier, als in dem diesen Gegenstand ebenfalls be- treffenden 1165ten Art. entschieden.]
Art. 1122.
Ein Versprechen, das Jemand sich leisten läſst, kommt auch seinen Erben und Ces- sionarien zu statten, sofern nicht die Na- tur des Geschäfts[wie dies bey der Vermiethung
einer
8) Thibaut I, 160.
e) Und es macht diese Erklärung des Pritten den Ver- rrag un widerrullich von dem Augenblicke an, wo sie erfolgte, wenn gleich der ihm zugedachte Vor- theil erst nach langer Zeit eingefordert werden kann.
Conférence V, 11.
u) Thibaut I, 160.


