Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
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dolus incidens und des von einem Dritten her- rührenden Betrugs geschieht hier gar keine Er-

wähnung, so wie auch manche sonstige Bestim- mungen des G. R.(p) fehlen.]

Vermuthet wird ein Betrug nicht, son⸗ dern muſs erwiesen werden.[Das G. R. er⸗

läſst diesen Beweis in dem Ausnahmsfalle, wo die Handlung des Betrügenden an sich unerlaubt war(4).

II.) Wirkung der Verträge in Anschung dritter Personen, die nicht einwilligten.

Art. 1119 1121.

Da man in eignem Namen nur für sich selbst etwas versprechen oder bedingen kann, so ver- bindet die Versicherung, daſs ein Dritter etwas thun oder genehmigen werde, wenn dieser sich dessen weigert, nur zur Entschädigung.[Nach 6. R. findet auch diese in der Regel nicht statt(r).)

Auch ist die Annahme des zum Vor- theile eines Dritten geleisteten Verspre- chens nur dann gültig, wenn solches als Be⸗ dingung einer dem Annehmenden selbst

geschehenen Zusage oder einer von diesem

Se

p) Thibaut I, 149. ) Thibaut I, 148. r) Thibaut I, 158.