Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
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einen sogleich bevorstehenden Nachtheil, sondern lälst auch künftige Uebel zu, sobald nur die Bedrohung mit denselben auch auf geset?te Men- Schen als Zwang wirkt(k); sodann 2) unter- scheidet es zwischen metus iucidens und daus cau- Sam cöntractut, 80 wie zwischen den verschie- denartigen Fällen, wie dies geschehen kann dagegen 3.) legt es dem Zwange, der gegen an- dre dem Contrahenten verwandte Personen aus- geübt wird, nur dann jene Wirkung bey, wenn diese dessen Kindér sind(m); weiter 4) nimmt es den mecu ſitus, der 2. B. von der Obrigkeit angewendet wird, aus(n9, und endlich 5.) ver- stattet es eine Klage, die actio quod metus, ge- gen jeden dritten Besit?er des Gegenstandes der erzwungenen Verbindlichkeit(o).

Art. 1116.

Betrug schadet der Gültigkeit eines Ver- trags, sobald es klär ist, daſs der Betrogene ohme die von seinem Mitcontrahenten ange- wandten Kunstgriffe nicht würde contrahirt haben.[Volus danus cuuam contractui. Des

dolus

k) Thibaut I, 160. 15*

) Thipbaut I, 152.

m) 1. 8. F. 3. D. quod metus causa. n) Thibant I, 251.

o) Thibaut I, 1006.