Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
7
Einzelbild herunterladen

5 7 S Art. 1111 1115.

Zwang von solcher Art, dafs er auch bey gesetzten Personen(h) Alter, Ge⸗ schlecht und sonstige Verhältnisse kommen dabey in Anschlag, doch ist blos ehrerbie- tige Furcht, die von Ascendenten herrührt, nicht hinreichend die Besorgniſs eines ihrer Person oder ihrem Vermögen sogleich ber vorstehenden(i) beträchtlichen Vebels erregt, begründet, sofern nicht späterhin eine ausdrickliche oder stillschweigende Genehm- haltung erfolgte und die zur Rescissionsklage verstattete Zeit(1304) noch lauft, die Un⸗ gültigkeit des Contracts.

Und es kommt hierbey gar nicht darauf an, ob der Zwang von einem der Contra- henten oder ob er von einem dritten herrührt, desgleichen ob er gegen den Mitcontrahenten selbst oder gegen dessen Ehegatten, Descen- denten oder Ascendenten angewendet wurde.

Hierbey weicht das Röm. B. in vielen Stü⸗ cken bedeutend ab: 1) erfordert es nicht gerade einen

B) Oui cadit in constantem virum? 1. 6. D. quod ms⸗ tus. Gode civil suivi de l'exposé V, 10. Jouan⸗ neau discussions du code civil dans le conseil d'c⸗ tat. P. II. p. 260.

)Que la personne ait été menacée de l'endurer sur le champ, si elle ne kaisoit pas ce qu'on lui pro- Posoit. Code civil suivi de l'exposé V. 105.