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Wirkung, wenn er die Substanz der Sache(e), nicht wenn er blos die Person, betrifft, es sey dann, daſs eine Berücksichtigung dieser die Hauptveranlassung des Vertrags war( k. [Das G. R. verbindet auch mit dem Irthume über die Art des Vertrages die nemliche Fol- ge, und giebt ausserdem noch mancherley Be- stimmungen theils über die Verschiedenheit des blos einseitigen und des wechselseitigen, theils über die Folgen des auf ausserwesentliche Puncte sich beziehenden Irthums(g)).
Art⸗
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vemb. 180 enthält jedoch die, auch gemeinrecht- liche, Entscheidung, daſs ein simulirtes Geschäkt in Ansehung dessen, welcher die Simulation einwen- det, nur alsdann für nichtig erklärt werden kann, wenn dieselbe statt gehabt hat, um in Hinsicht auf ihn die gesetzlichen Verfigungen zu umgehen:
Lassaulx III, 2. S. 72.
e) Fin Irthum in den Beweggründen eines Ver- trags schadet daher demselben nur, wenn man deren Vorhandenseyn als Bedingung von der die Contra- henten ihre Verbindlichkeiten abhängig machen woll- ten, betrachten kann: Gode civil suivi de l'ex-
posé V, g.
1) Dies jsr z. B. bey der Ehe der Fall: 180, und wird auch bey einem Vergleiche jederzeit angenom- men: 2055.
S ThibautI, 145— 17.
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