Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
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lich Minderjährige und Interdicirte: 1305. 509), wovon an den bezeichneten Stellen das- here vorkommt.

Art. 1109. 1117.

Irthum, Zwang und Betrug entkräf- ten die Einwilligung und stehen daher der Gültigkeit eines Vertrags entgegen ſeine Anwendung hiervon enthalten unter andern die Art. 180. 857. 392. 1160. 1353. 2053)3 doch nicht ipso jure, sondern nur wenn auf die Ungül- tigkeit oder Rescission(1304) geklagt wird. [Auch nach G. R. findet zwar, wegen Zwangs und Betrugs das Rechtsmittel der Bestitution statt, doch ohne die Berufung auf unbedingte Nichtigkeit gänzlich auszuschliessen(e).

Art. 1110.

Der Irthum(4) insonderheit hat jene Wir-

c) Thibaut System des Pandectenrechts. Bd. I.. 149. 152,

d) Veber den Unterschied des blos factischen und des Rechtsirthums: bestimmt das Fr. R. im All- gemeinen nichts: Observations P. III. Lyon P. 83.; einzelne Vorschriften enthalten die Art. 1356 und 2052. Fben so Hindet man die Wirkungen einer Simulation(Thibaut 1, 155.) nirgends in dem Gesetzbuche erwähnt: Observattons 1. c. ein Urtheil des Cassationstribunals vom 28ten MNo-

vVeEm-