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die Schenkung(932) einen gegentheiligen Beweis abgiebt] dessen Fähigkeit zu contrahiren und einem bestimmten Gegenstande des Vertrags, wird überdas ein erlaubtes die Verbin d- lichkeit begründendes Motiv(cause), als wesentliches Erforderniſs vorausgeset?t. LIn welchem Verhältnisse zu dieser letzteren Be- stimmung die Grundsätze des G. B. stehen, wird bey dem 3ten Abschn. ausgeführt werden.]
ETster Abschnitt.
Von der Einwilligung.
von dem Inhalte dieses Abschnittes gilt in vorzüglich hohem Grade, was wir als Finleitung zu diesem ganzen Titel oben bemerkten; auch nier trifft man gröstentheils nur gemeinrechtli- che Bestimmungen, die aber doch, der dabey ein- zuschaltenden Bemerkungen wegen, in der ge- setzlichen Folge, nur zusammengedrängt und un- ter allgemeine Rubricken gebracht, hier vorge-
tragen werden.
I.) Fehler der Einwilligung. Art. 1113.
Blose Verletzung eines der Contra- henten schadet in der Regel dem Vertrage nicht; ausgenommen sind jedoch gewisse Rechtsgeschäfte[z. B. Verbäufe und Theilun- gen: 1674. 837, let?reres in mancherley Anwen- dungen: 1079. 4854.1 und Personen[nament-
lich


