5 3 60 (965— 6)) ausführlicher gehandelt; in Ansehung
des ersteren aber ist zu bemerken, daſs das Fran- zösische Recht dessen Verschiedenheit von jedem andern zweiseitigen Contracte darin setzt, daſs die wechselseitigen Leistungen in dem Verhält- nisse eines Aequivalents zu einander stehen. Mit diesem Tauschcontracte im allgemeinen Sin- ne, dessen Benennung hier nur vorkommt„um die Figenheit einer ganzen Classe von Contracten zu bezeichnen, ist jedoch der Tauschcontract im engeren Sinne(Pchange: 1702— 1707) nicht zu verwechseln.
Endlich ist noch zu bemerken, daſs wegen der Verträge, die sich vorzüglich auf den Han⸗-
del beziechen, der Code de commerce nähere Vor- schriften enthält.
Zweites GCapitel.
Wesentliche Erfordernisse der Gül-
tigkeit der Verträge. Art. 1108.
Ausser den ſauch gemeinrechtlichen] Be⸗- dingungen: der Finwilligung des Sich ver⸗
bindenden Theils ſSollte wohl heissen: beider Theile, indem ja sonst bey einseitigen Contrac- ten die Einwilligung dessen, der sich etwas ver- sprechen läſst, erlassen seyn würde, wovon doch
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