Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
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6 2 0 Erstes Capitel. präliminarverfügungen.

Contracte und Verträge werden hier, wie schon die Ueberschrift des Titels zeigt, durch- gehends gleich behandelt.

Contract heiſst daher jede UVeberein- kunft, wodurch eine oder mehrere Perso- nen gegen eine oder mehrere andere sich verbinden, etwas zu geben, 7u thun oder nicht zu thun: Art. 1101, und von allen Contracten, sie mögen einen eignen Na- men oder nicht haben, gelten mithin die allgemeinen Regeln von Verträãgen: Art. 1107.

In den Art. 1102. 1103. 1105 und 1106 wer- den sodann die aus dem G. B. bekannten Fin- theilungen der Verträge(4) in einseitige und zweiseitige,(ynallagmatiques) wohlthätige und lästige vorgetragen, und endlich im 1104ten Art. noch bestimmt, Was ein Tauschcontract im allgemeinen Sinne(contrat commutatił) und was der Spielvertrag als besondre Art dessel- ven(b), sey. Von diesem letzteren wird unten

(1965

a) Ausser den hier vorkommenden erkennt das Franzö- sische Recht keine weiter an? Code civil suivi de l'exposé des motils. P. Ve p. 8⸗

b) Conférence gu code civil avec la discussion du

conseil d'état. T. V. P. 2.