Teil eines Werkes 
Zweiter Band (1810)
Entstehung
Seite
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oder zum Theile unfähig sind, Verträge zu schliessen: Art. 1123. 1124.(w).

Daſs jedoch die beiden ersten selbst nur in den gesetzlich bestimmten F ällen ein gegebenes Versprechen anfechten, ihre Mitcontrahenten aber sich gar nicht auf diese Unfähigkeit berufen dürfen: Art. 25.

Neu ist dagegen die auch schon oben(2170 vorgekommene Verfügung des 112 4en Art.

daſs diese Grundsätze auch auf verhei- rathete Frauen Anwendung leiden.

Und in diesem Falle können sowohl der Mann als die Freu, nicht aber deren Mitcontrahen- ten: 1125, den Vertrag anfechten(x).]

Drit-

procuratoren: Code de procédure. Art. 85.) diesel- ben als ihnen nachtheilig anzugreifen für gut Rndet:

Jouanneau II, 256.

w) Die den ſiliis familias im Röm. Recht zugestan- dene Bernkung auf das Setum Macedonianum: Thi- baut I, 355 378 Hndet nach dem Fr. R. nicht

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mehr stätt.

2) Gode ci vil suivi de l'exposé V, 108. 216.