0 12 O
oder zum Theile unfähig sind, Verträge zu schliessen: Art. 1123. 1124.(w).
Daſs jedoch die beiden ersten selbst nur in den gesetzlich bestimmten F ällen ein gegebenes Versprechen anfechten, ihre Mitcontrahenten aber sich gar nicht auf diese Unfähigkeit berufen dürfen: Art. 25.
Neu ist dagegen die auch schon oben(2170 vorgekommene Verfügung des 112 4en Art.
daſs diese Grundsätze auch auf verhei- rathete Frauen Anwendung leiden.
Und in diesem Falle können sowohl der Mann als die Freu, nicht aber deren Mitcontrahen- ten: 1125, den Vertrag anfechten(x).]
Drit-
procuratoren: Code de procédure. Art. 85.) diesel- ben als ihnen nachtheilig anzugreifen für gut Rndet:
Jouanneau II, 256.
w) Die den ſiliis familias im Röm. Recht zugestan- dene Bernkung auf das Setum Macedonianum: Thi- baut I, 355— 378 Hndet nach dem Fr. R. nicht
7 7
mehr stätt.
2) Gode ci vil suivi de l'exposé V, 108. 216.


