N achtras. 307
10. Die Advocaten beym Staats⸗Rathe, welche in den im gegenwärtigen Decrete enthaltenen Fällen gebraucht wer⸗ den, ſollen, bis ſchließlich hieruͤber etwas wird verordnet werden, die nehmlichen Gebühren erhalten, die ihnen für Geſchäfte, welche ſie beym Staats⸗Rathe betreiben, zuerkannt ſind, oder noch zuerkannt werden mögen⸗
1I1. Gegenwärtiges Decret ſoll dem Tage⸗Buch der Ge⸗ ſetze eingeruͤckt werden.
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Kaiſerliches Decret,
die Domanial-Guͤter von Deutſchland betreffend,
welche die Dotation von Majoraten ausmachen. Im Pallaſte der Tuilerien, am a8. Detober 1301
Napoleon, ꝛc. ꝛc.
Wir haben decretirt und verordnet, decretiren und ver⸗ ordnen, wie folgt:
Art. I. Die Domanſal⸗Gtiter von Deutſchland, welche uns durch die verſchiedenen Tractaten abgetreten worden ſind, und worüber es uns gefallen hat, zu Gunſten einiger unſerer Unterthanen zu disponiren, um die Dotation eines Majorats auszumachen, können weder verpfaͤndet, noch in Beſchlag genommen, noch mit Hypotheken beſchwert werden⸗
2. Beſagte Güter können anderſt nicht veraͤußert oder vertauſcht werden, als nach den im Titel IV. unſeres zwey⸗ ten Statutes vom 1. Maͤrz d. J. beſtimmten Formen und unter den daſelbſt feſtgeſetzten Bedingungen⸗
3. Unſer Petter der Prinz Reichs⸗Erzkanzler ſoll eine von ihm beglaubigte Abſchriſt des gegenwärtigen Decretes an un⸗ ſere Miniſter bey den Höfen ſenden, in deren Gebiethe die oben erwähnten Güter gelegen ſind; und unſere Miniſter ſind gehalten, die Vollziehung deſſelben durch alle in ihrer Macht ſiehende Mittel zu ſichern⸗
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