Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
508
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703 Nachtragz.

4. Gegenwaͤrtiges Decret ſoll überdieß ins Tage⸗Buch der Geſetze eingeruͤckt werden.

Kaiſerliches Decret,

in Betreff der Befugniß uͤber die Inſcriptionen von conſolidirten fünf vom Hundert,(Renten auf den Staat) und uͤber Banknoten wieder zu disponiren, die zur Errichtung eines Majorates beſtimmt waren, welches verworfen oder zuruͤck⸗ genommen wird.

Aus unſerm kaiſerlichen Lager von Madrid, am 21. December 1808.

Napoleon, ꝛc. ꝛc. Auf den Bericht unſeres Miniſters des öffentlichen Schatzes,

Nach Anhörung unſeres Staats⸗Rathes Haben wird decretirt und decretiren wie folgt:

Art. 1. Die Inſcriptionen der conſolidirten fünf vom Hundert, die zu Folge unſeres Deecretes vom 1. März 1808, in der vom Eigenthümer gemachten Erklärung, um immobi⸗ liariſirt, unveräußerlich gemacht, und der Dotation eines Ma⸗ jorates gewidmet zu werden, begriffen worden ſeyn mögen, ſollen ihre urſpruͤngliche Eigenſchaft von Mobiliar⸗Effekten wieder annehmen, wenn das Geſuch um Errichtung eines Mojorates verworfen oder zuruͤckgenommen wird⸗

2. Die Befugniß über geſagte Inſcriptionen zu disponi⸗ ren ſoll den Eigenthümern wiedergegeben, und die Bemerkung der Immobiliariſirung, die ſo wohl im großen Buche, als auf dem Auszuge der Inſcription gemacht worden iſt, auf ein beygebrachtes, von unſerem General-Procurator beym Rathe des Siegels viſirtes Zengniß des General⸗Secretars des Rathes des Siegels der Titel, nachdem er die Befehle unſeres Vetters des Prinzen Erzkanzlers, wodurch die Ver⸗