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für gultig erklärt werden möchten, mit Aus nahme gleichwohl der hierunten ausgedruckten Fälle, ſind von Rechts wegen nichtig.
42. Die Nichtigkeit der Urtheile ſoll von unſerem Staats⸗ Rathe, in der Form, die durch unſere auf die ſtreitigeu Ver⸗ waltungs⸗Gegenſtände ſich beziehende Decrete vom 11. Junius und 22. Julius 1806 beſtimmt worden iſt, entweder auf Be⸗ treiben des wirklichen Beſitzers des Majorates, oder auf Er⸗ ſuchen des General⸗Procurators beym Siegel der Titel, aus⸗ geſprochen werden.
43. Wir verbiethen den Notarien, die im Art. 41 be⸗ zeichneten Acte aufzunehmen, den Einregiſtrirungs⸗Vorgeſetzten ſie einzuregiſtriren, den Richtern ſie fuͤr gültig zu erklären⸗
44. Wir verbiethen gleichfalls allen Wechſel⸗Agenten, unter der Strafe der Abſetzung, ſo gar unter noch ſchärfern Strafe, je nachdem die Umſtände beſchaffen ſind, ſo wie auch unter der Strafe, daß ſie den Parteyen allen Schaden zu erſetzen haben ſollen, die Inſcription(von Renten auf den Staat) und Bank⸗Actien, welche mit dem durch den Art. 5 eingeführten Stempel bezeichnet ſind, unmittelbar oder mittelbar zu verhandeln⸗
45. Die Majorats⸗Güter koͤnnen mit keiner er Hypothek beſchwert werden.
46. Träte aber der Fall ein, daß der Werth der Ma⸗ jorats⸗Guͤter Fraft einer geſetzlichen, vor den Formalitäten, wovon im Art. 13 die Rede iſt, erworbenen, und nach dem Inhalte des G. N. nicht getilgten oder hinlänglich gedeckten Hypothek verringert würde, ſo muß der wirkliche Beſitzer, wenn es von ihm verlangt wird, die für ſeinen Titel be⸗ ſtimmten, durch geſagte Hypothek aber davon abgegangenen Fonds wieder vollſtändig machen oder durch andere erſetzen.
2 Vom Genuſſe der Süter.
47. Alle Perſonen, worauf der Titel nach den Verft⸗ gungen des Art. 35 übergeht, haben nach und nach den Eenuß der ihm anklebenden Guͤter.


