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„Kaiſer und ſeiner Dynaſtie getren zu ſeyn, den Conſtitu⸗ „tionen, Geſetzen und Verordnungen des Reichs zu gehorchen, vſeiner Majeſtaͤt als ein guter, aufrichtiger und getreuer „Unterthan zu dienen, und meine Kinder in den nehmlichen „Geſinnungen von Treue und Gehorſam zu erziehen, und „ſo oft das Gebieth bedroht wird, oder ſeine Majeſtät zur „Armee abgehen ſollte, zur Vertheidigung des Vaterlandes „auszuziehen.«
38. Diejenigen, welche berufen weiden, ein Majorat zu erben, ſollen binnen den drey Monaten den nehmlichen Eid leiſten.
30. Die Herzoge ſollen den Eid in unſere Hände ablegen, und Uns vom Erz⸗Kanzler vorgeſtellt werden.
Die Grafen, Baronen und Ritter ſollen ihn in die Haͤn⸗ de deſſen oder derer ablegen, die wir zu dieſem Ende be⸗ zeichnen werden.
Zweyter Abſchnitt. Von der Wirkung der Errichtung der Maſorate, in Beiiehung auf die Güter, woraus ſie beſtehen.
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Von der Beſchaffenheit der Güter. zo. Die Güter, welche die Majorate ausmachen, ſind unveräußerlich; ſie können weber verpfändet noch in Be⸗ ſchlag genommen werden⸗
Nichts deſtoweniger können die Kinder des Stiſters, die ihren Pflichttheil aus den freyen Gutern ihres Vaters nicht vollſtändig erhalten möchten, verlangen, daß er aus den vom Vater zur Bildung des Majorates hergegebenen Guͤtern ergänzt werde.
41. Jeder Verkauf⸗Act, jede Schenkung oder ſonſtige Veräußerung dieſer Güter von Seiten des wirklichen Beſitzers, jeder Act, der ſie mit einem Privilegium oder mit einer Hy⸗ vothek belegen moͤchte, jedes Urtheil, wodurch ſolche Acte


