Teil eines Werkes 
Dritter Band (1808)
Entstehung
Seite
495
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m. Buch. ViIII. Tit. Von dem Mieth⸗Cortracte. 49

Art. 1820.»Alle übrigen, bey der gewbhnlichen Ver⸗ pachtung des Viehes eintretenden Regeln, ſind auf die Verpachtung zur Haͤlfte ebenfalls anwendbar.«

Vierter Ab ſchnitt.

Von der Benutzung des Viehes, welche der Eigenthümer ſeinem Pächter uͤberläßt, der von ihm ein Gut entweder für einen beſtimmten Preis oder für eine Quote der Fruchte in Pachtuns genommen hat.

5 Von der einem Pächter überlaſſenen Nutzung des Viehes, wenn er für einen beſtimmten Preis gepachtet hat.

Art. 1321.»Dieſe Viehverpachtung, die man auch eiſer⸗ nen vieh⸗ Contract nennt, iſt diejenige, wodurch der Ei⸗ genthuͤmer eines Meyerhofes ihn unter der Bedingung in »Pacht gibt, daß der Pächter am Ende der Pachtjahre ſo viel Vieh zurücklaſſen ſoll, als dasjenige, das er empfan⸗ gen hat, der Abſchätzung nach werth iſt.»

S. Beaumanoir, ch. 68.

Art. 1822.»Die Schaͤtzung des Viehes, das dem Pächter überlaſſen wird, macht ihn nicht zum Eigenthümer, übertraͤgt aber auf ihn die Gefahr deſſelben.«

Ueberträgt ſie die Gefahr auf ihn, ſo möchte es auch wohl ſcheinen, daß er Eigenthümer davon ſey. Das iſt er aber nicht, weil er es nicht veräußern kann, ohne es durch anderes zu erſetzen, noch es gegen Zahlung der Taxe an ſich zu halten befugt iſt. S. den Art. 1826.*0

*) Da nach dem vorliegenden Artikel der Verpachter Eigenthümer des Viehes bleibt, ſo ſind die Gläubiger des Verpachters allerdinss berechtigt, daſſelbe in Beſchlag zu nehmen und verkaufen zu laſſen; nur kann in disſem Falle der Pächter verlangen, daß, wenn beym Verkaufe mehr gelöſt wirb, als ſich die urſprüng⸗

liche Taxe des Viehes beträgt, dieſer Ueberſchuß ihm verabfolgt

werde ohne daß er zu den Koſten der Beſchlagnehmung und des

Verkaufes beyzutragen ſchuldig iſ; denn nur bis zum Betras