. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Contracte. 39
Dieſen Artikel muß man dem Art. 1886 zur Seite ſtellen. Zwiſchen einigen Koſten, und einer außerordentlichen Aus⸗ gabe iſt allerdings, was denn Sinn der Worte betrifft, ein großer Unterſchied; und wem, könnte man wohl fragen, ſollen die Koſten zur Laſt fallen, die zwiſchen beyden, ſo zu ſagen, das Mittelding ausmachen?
Zuerſt heißt es in der F. 18, S. 2, h., daß die Nah⸗ rungs⸗Koſten eines geliehenen Thieres nicht zurückgefordert werden können, und dieſes iſt ganz einfach; iſt aber, ſetzt ſie hinzu, das Thier in eine Krahkheit gefallen, oder davon gelaufen, ſo fallen die Cur- und Aufſuchungs⸗Koſten dem Leiher zur Laſt,— verſteht ſich aber doch, wenn dieſe Koſten betraͤchtlich ſind. Ueberhaupt wäre ich der Meinung, daß jedesmahl, ſo oft die Koſten um ein merkliches das Mieth⸗ geld überſteigen, welches der Leiher aus ſeiner Sache hätte ziehen koͤnnen, dieſer Ueberſchuß ihm zur Laſt fallen muͤſſe.
Uebrigens entſcheiden die PL. 15 und 59, F. de furt.* daß der Entlehner das Recht habe, die Sache ſo lange zu⸗ rückzubehalten, bis ihm die Ausgaben, die er zurückfordern kann, verguͤtet worden ſind.
Art. 1891.»Hat die geliehene Sache ſolche Mängel, „daß ſie demjenigen, der ſich ihrer bedient, ſchaͤdlich werden „kann, ſo iſt der Leiher verantwortlich, in ſo fern er die „Maͤngel kannte, und den Entlehner hievon nicht benachrich⸗ „tiget hat.«
Dieſer Artikel ſtimmt mit der F. 18,§. 5, N h. über⸗ ein; man fand ihn inzwiſchen hart, und befürchtete, er werde den Leih⸗Contract verhindern. Wenn ich z. Be, ſagte man, jemanden eine Leiter geliehen habe, die in ſchlechtem Stande iſt, ſoll ich fuͤr das Ungluͤck verantwortlich ſeyn, welches demjenigen widerfährt, der ſich ihrer bedient hat?
Die Verfügung des Artikels, antwortete man, muß auf eine mit der Billigkeit übereinſtimmende Weiſe verſtanden, und bloß auf den Fall angewendet werden, wo für den Entlehner Schade daraus deßwegen entſtanden iſt, weil der


