38 IIl. Buch. X. Tit. Von dem Leih⸗ und Darlehens⸗Coutraete.
„wenn hieruͤber nichts ausbedungen wurde, nicht eher, „als nachdem ſie zu dem Zwecke gedient hat, wofür ſie ent⸗ „lehnt worden iſt.«
Art. 1889.„Wenn jedoch während dieſes Zeitraums, „oder bevor das Bedürfniß des Entlehners befriediget iſt, „bey dem Leiher ein dringender und unvorgeſehener Fall ſich „ereignet, wodurch er ſeiner Sache bedarf, ſo kann der „Richter den Umſtaͤnden nach den Entlehner anhalten, daß „er ſie ihm zurückgebe.«
Der Art. 1888 ſtellt die allgemeine Regel auf, die mit der T. 17,§. 5,. h. übereinſtimmt: voluntatis enim et ohicii commodare, necessitatis verd consummare. Was würde in der That, wenn es ſich nicht ſo verhielte, anders daraus folgen, als daß der Leih⸗Contract, der ſeiner Weſenheit nach eine Wohlthat, und eine unentgeldliche Dienſtleiſtung iſt, nur ein Fallſtrick ſeyn, und zum Nachtheile des Entlehners gereichen würde, wenn es dem Leiher frey ſtände, ſeine Sache zur Unzeit zuruͤckzunehmen? Adjuvari nos, non decipi be- neficio oportet. Eod.
Inzwiſchen ſtimmt die im Art. 1889 enthaktene Aus⸗ nahme von der Regel ebenfalls mit der Billigkeit uͤberein? eine Ausnahme, deren Grund darin beſteht, weil a) der Leiher die Vermuthung für ſich hat, daß er ſeine Sache bloß deßwegen geliehen habe, weil er keinen dringenden Fall vorher ſah, worin er ihrer für ſich ſelbſt bedürfen wuͤrde, und es P), falls übrigens alles gleich iſt, gerecht iſt, daß, wenn einer von beyden, der Leiher oder der Entlehner, durch ihre Entbehrung leiden muß, dieſes eher den letztern als den Ei⸗ geythümer treffe. An den Richtern iſt es alſo, die Umſtände abzuwiegen.
Art. 1890.»War der Entlehner während der Dauer „des Leih⸗Contractes, um die Sache zu erhalten, zu einer „außerordentlichen und nothwendigen Ausgabe gezwungen, „die ſo dringend war, daß er den Leiher nicht zuvor davon „benachrichtigen konnte, ſo iſt dieſer verbunden, ſie ihm zu „erſetzen.«


