m. Buch. IX. Tit. Von dem Soeietäts⸗Contracte. 17
Damna fatalia non præstat. T. 52, F 3 N h.*
Art. 1851.»Beſtehen die Sachen, die nur dem Ge⸗ „nuſſe nach in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind, in „gewiſſen und in jeder Hinſicht beſtimmten Objecten, die „durch den Gebrauch nicht verzehrt werden, ſo ſind ſie auf „Gefahr des Geſellſchafters, der Eigenhümer davon iſt.
„Sind dieß verzehrbare Sachen, oder ſolche, die ſich mit „der Zeit verſchlimmern, wenn man ſie aufbewahrt, ſind ſie „zum Verkaufe beſtimmt, oder ſind ſie nach einer vorherge⸗ „gangenen Inventur und hiemit verbundenen Schaͤtzung in „die Societät eingebracht worden, ſo ſind ſſie auf Gefahr „der Geſellſchaft.
„Iſt die Sache geſchätzt worden, ſo kann der Geſell⸗
»ſchafter mehr nicht zurückfordern, als den Betrag ihrer „Schaͤtzung.«
Die in dieſem Artikel enthaltenen Enſ cheidungen ſind das Reſultat der allgemeinen Regeln; auch wurde auf die Be⸗ merkung, die einer der Stimmgeber machte, daß es gerecht ſey, die Koſten der Unterhaltung der Immobilien der Geſell⸗ ſchaft zur Laſt zu ſtellen, geantwortet, daß das Geſetz ſchon hiefür geſorgt habe, und dieſer Grundſatz im Titel vom Nießbrauche aufgeſtellt worden ſey⸗
Art. 1832.„Ein Geſellſchafter hat eine Klage wider „die Geſellſchaft, nicht nur in Rückſicht der Summen, „welche er fuͤr ſie ausgelegt, ſondern auch in Rückſicht der „Verbindlichkeiten, welche er in gutem Glauben und auf „eine redliche Weiſe in Angelegenheiten der Societät uͤber⸗ „nommen hat, und in Hinſicht der Gefahren, die von ſeiner »Geſchäftsführung unzertrennlich ſind.«
*) Ohne daß er berechtigt ſc. T. a5 und T. 26.. Die urſache heſteht darin, weil der Geſellſchafter ſeine Induſtrie der Geſellſchaft ſchuldig iſt, und folglich dadurch, daß er ihr den durch ſeine Induſtrie gemachten Gewinn einbringt, ſich nur ſeiner Verbindlichkeit entledigt: hiefür iſt nun die Geſellſchaft ihm nichts ſchuldig, was er in Aufrechnung ſeiner Schurd zu brin⸗ gen berechtigt ſeyn könnte.


