m. Buch. IXK. Tit. Von dem Soeietäts⸗Contracte. 7
zu ihrer Verzierung beſtimmt ſind, war dieſes gar nicht nethwendig, und'hatte bey unſern Societäten der Errungen⸗ ſchaft nicht Statt. 5
Art. 1830.»Wird bloß eine univerſelle Geſellſchaft, „und ohne ſich weiter hieruͤber zu erklaren, geſchloſſen, ſo „bewirkt dieſer Vertrag nur eine univerſelle Geſellſchaft „des Gewinnes.«*)
Art. 1840.» Eine univerſelle Geſellſchaft kann nur un⸗ „ter Perſonen Statt haben, welche gegenſeitig die Fähigkeit „haben, ſich einander zu ſchenken, oder von einander Geſchenke
Wie verhält es ſich mit demjenigen, was einer der Geſell⸗ ſchafter für Genugthuung wegen einer ſeiner Perſon zugefügten Beleidigung etwa erhält, faͤllt dieſes auch in die Geſellſchaft aller wirklichen Guͤter, und in die univerſelle Geſell⸗ ſchaft des Gewinns?(S. die T. 52,§. 16,. pro voc.) Nach den Grundſätzen des Geſetzbuches Napoleons ſcheint es in keine von beyden zu fallen. Nicht in die Erſtere, weil es zur Zeit, wo die Geſellſchaft geſchloſſen wurde, nicht vorhanden war. Nicht in die jweyte, weil es die Entſchädi⸗ gung für das Unrecht iſt, was der Geſellſchafter an ſeiner Per⸗ ſon erlitten hat, und nicht aus dem Gewerbfleiße der Aſſoeiirten oder eines von ihnen, ſondern aus einer ſich ausſchließlich auf einen von ihnen beziehenden urſache herrührt. Schließt man nehmlich die Erbſchaften, Schenkungen und Vermächtniße, die einem der Beſellſchafter anfallen, von dieſer Geſellſchaft deßwe⸗ gen aus, weil ſie ſich einzig auf ſeine Perſon beziehen, ſo muß man auch aus dem nehmlichen Grunde den zufälligen Gewinn oder Vortheil davon ausſchließen, der ſeiner Perſon für die ihr zugefügten Belridigungen vom Richter zuerkannt wird.
Was den Schadeus⸗Erſatz betrifft, der einem der Geſellſchafter für das ſeinem Eigenthume zugefügte Unrecht zuerkannt wird, ſo gehoͤrt entweder dieſes Eigenthum der Geſellſchaft, oder nicht. Im erſten Falle gehört ihr auch der Schadens-Erſatz zu, nach der Regel, accessorium sequitur principale, nicht aber, und zwar aus dem nehmlichen Grunde im zweyten Falle.
B. *) Coiri Societatem mpliciter licet; et„ non fuerit distinctum, oidetur coita esse umibervorum, quc eæ qutu veniunt. T. 7, N. h.
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