Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
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3 I. Buch. 1X. Tit. Von dem Soeietäts⸗Contraete.

zu empfangen, und denen es nicht verbothen iſt, ſich zum Nachtheile anderer Perſonen zu begünſtigen.«

Dieſen Artikel veranlaßten die Bemerkungen, die beym Art. 1836 gemacht wurden.

Zweyter Abſchnitt. Ven der Partieular⸗Geſellſſchaft.

Art. 1847.»Eine Particular⸗Geſellſchaft iſt diejenige, die ſich nur auf gewiſſe beſtimmte Sachen oder ihren Ge⸗ brauch, oder auf die Fruͤchte bezieht, die man hievon zu erwarten hat.«

Art. 1842.»Der Contract, wodurch ſich mehrere Per⸗ ſonen, für eine beſtimmte Unternehmung oder für die Aus⸗ libung eines Handwerks oder eines Gewerbes vereinigen, iſt gleichfalls Kne Particular⸗Geſellſchaft.«*)

*) In die Particular⸗Geſellſchaft kann man, wie Pothier ſagt, eben ſo wie in die Univerſal-Geſellſchaften, eutweder die Sachen ſelbſt, oder auch bloß den Gebrauch und die aus dieſen Sachen zu ziehenden Früchte einlegen, z. B. wenn zwey Nachbarinnen, deren jede eine Kuh hat, die uebereinkunft treffen, daß die zwey Kühe unter ihnen gemeinſchaftlich ſeyn ſollen, ſo iſt dieſes eine Geſellſchaft der Sachen ſelbſt: jede der Beſellſchafterinnen iſt nun nicht mehr abgeſondert Eigenthuͤmerinn ihrer Kuh, ſondern jede von ihnen iſt gemeinſchaftlich Eigenthümerinn der beyden Kühe. Geht alſo eine dieſer Kühe zu Grunde⸗ ſo iſt der Verluſt gemein⸗ ſchaftlich, und die übrig bleibende Kuh gehoͤrt fortwährend bey⸗ den Aſſpeiirten gemeinſchaſtlich zu, ohne daß diejenige, welche ſie in die Geſellſchaft eingebracht hat, mehr Recht daran behaup⸗ ten könne als die ander⸗ Hätten ſie aber bloß die Uebereinkunft getroffen, daß ſie allen Nutzen, den ſie hervorbringen würden, gemeinſchaftiich ziehen ſollten, dann ſind die Kühe ſelbſt nicht in der Geſellſchaft; jede Aſſociirte bleibt Eigenthümerinn der ihri⸗ gen, und geht ſie zu Grunde, ſo trifft der Verluſt ſie ganz allein. Eben ſo, wenn zwey Perſonen eine Geſellſchaft unter ſich eingehen, um gewiſſe einer jeden von ihnen zugehörige Sa chen gemeinſchaftlich zu verkaufen, und den Kaufpreis zu theilen⸗ muß man wohl unterſuchen, was ihre Abſicht war. Hatten ſie

die Abſicht, die Sachen ſelbſt in die Geſellſchaft einzubringen,

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