Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
Seite
6
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6 U. Buch. MX. Tit. Von dem Soeietaͤts⸗Contracte.

Man bemerkte, wegen nachgeborner Kinder würden ſo⸗ gar die auf alle wirklich vorhandene Güter gerichteten Geſell⸗ ſchaften ihre Kraft verlieren. Man gab nach, daß, wenn der andere Geſellſchafter auf irgend eine Art mehr dadurch begünſtigt würde, als das Geſetz erlaubte, dieſer Vortheil auf die disponible Quote herabgeſetzt werden müßte. S⸗ die Art. 853 und 854.

Art. 1737.»Eine auf alle gegenwärtige Güter gerich⸗ tete Geſellſchaft iſt diejenige, wodurch die Parteyen alle bewegliche und unbewegliche Güter, die ſie wirklich be⸗ ſitzen, und den Nutzen, den ſie davon ziehen können, in die Gemeinſchaft geben.

Sie können auch jede andere Gattung des Gewinnes hierunter begreifen; aber die Güter, die ihnen durch Erb⸗ folge, durch Schenkungen oder Vermächtniſſe, in der Folge vjielleicht anfallen könnten, gehoͤren nur dem Genuſſe nach in dieſe Geſellſchaft; jede Uebereinkunft, welche dahin zielte, um auch das Eigenthum dieſer Guͤter darin einzubringen, iſt verbothen, unter Ehegatten jedoch erlaubt, in Gemäßheit deſſen, was in Rückſicht auf ſie beſtimmt iſt.«

S. die Anmerkungen zum vorhergehenden Artikel.

Art. 1838.Eine univerſelle Geſellſchaft in Anſehung des Gewinnes umfaßt alles, was die Parteyen, durch ihren Fleiß, unter welchem Titel es immer ſeyn möge, während der Dauer der Geſellſchaft erwerben werden. Die Mobilien, welche ein jeder der Geſellſchafter zur Zeit des geſchloſſenen Con⸗

tractes beſitzt, find gleichfalls hierunter begriffen, aber die Immobilien, die einem oder dem andern fuͤr ſeine Perſon zuſtehen, gehören nur dem Genufſe nach in dieſelbe.«

Die Mobilien, welche ein jeder ꝛe.*) In Anſehung der Mobilien, die zum Gebrauche in den Wohnzimmern oder

*) Da Activ⸗Schulden zur Claſſe der Mobilien gehören, ſo ſinh dieſe auch unftreitig von Rechts wegen darunter begriffen,