Teil eines Werkes 
Vierter und letzter Band (1809)
Entstehung
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4 m. Buch. IX. Lit. Von dem Societäts⸗Contraecte.

Im Entwurfe unſeres Artikels, hatte man hievon eine Aus nahme fuͤr ſolche Geſellſchaften gemacht, die auf einer Meſſe geſchloſſen, oder Meß⸗Geſchäfte zum Gegenſtande ha⸗ ben würden; die Bemerkungen aber, die das Tribunat da⸗ gegen machte, hatten die Verwerfung dieſer Ausnahme zur Folge.

Ehemahls kannte man auch ſtillſchweigende Geſellſchaf⸗ ten, Gociétés taisibles) die durch bloßes Beyſammenwohnen

der Parteyen contrahirt wurden;*) inzwiſchen hat Herr

Bouteville in ſeinem Berichte ans Tribunat die Bemerkung gemacht, daß dergleichen Geſellſchaften, nach unſerem Artikel, nicht mehr Statt haben könnten, und ſogar auf unſere Site ten nicht mehr paßten.**)

8weytes Capitel. Von den verſchiedenen Gattungen der Geſellſchaften⸗

Art⸗ 1836.Die Geſellſchaften ſind entweder uniber⸗ ſelle oder Particular⸗Geſellſchaften.«

*) Wenn ſie nehmlich a) Jahr und Tag lang im nehmlichen Hauſe beyſammen wohnten, und miteinander ſpeiſten, und b) einer für den andern wechſelſeitig erwarb, und Gewinn und Verluſt miteinander theilten. Sie hießen copersonniers. Vor Alters gab es dergleichen Geſellſchaften in allen Provinzen, die ihre eigene Gewohnheits⸗Rechte hatten. Seit der Ordonnanz von Muulins aber, welche vorſchrieb, daß die Contraete über⸗ haupt ſchriftlich abgefaßt werden ſollten; nahm man ſie nur noch in denjenigen Provinzen an, worin ſie durch die Gewohn⸗ heits⸗Rechte ausdrücklich beybehalten worden waren. Repertoire de jurispr. V. Comminauts tacite.

B⸗

) Sie würden nehmlich mit dem vorliegenden Artikel nicht ver⸗

einbarlich ſeyn, nach deſſen Vorſchrift die Geſellſchafts⸗Contraete ſchriftlich abgefaßt werden ſollen; wenn ihr Gegenſtand den

Werth von 150 Fr. überſteigt⸗ B⸗