III. Buch. 1X. Tit. Von dem Svoeietäts⸗Eontracte. 3
hinzu, könnte eine ſolche Einlage bey den Handlungs⸗Geſell⸗ ſchaften zugclaſſen werden, die ihre beſondere Regeln haben⸗
Art. 1834.» Alle Geſellſchaftsverträge muͤſſen ſchrift⸗ „lich abgefaßt werden, wenn ihr Gegenſtand den Weith „von hundert und fünfzig Francs uͤberſteigt.
„Kein Beweis durch Zeugen wird zugelaſſen, es ſey um „darzuthun, daß etwas gegen den Inhalt des ſchriftlichen „Geſellſchaftsvertrages, oder nebenher und außer demſelben „abgeredet worden, oder um Reden zu beweiſen, die vor, „waͤhrend oder nach dieſem Acte vorgefallen ſeyn ſollen, ſelbſt „wenn es um eine Summe oder um einen Werth unter hun⸗ „dert und fuͤnfzig Francs ſich handelt.
Nach der Vorſchrift des Art. 1, Tit. 4 der Ordonnanz von 1673 mußte uͤbex jede(Handlungs⸗) Geſellſchaft ein ſchriftlicher Contraet' ſelbſt dann errichtet werden, wenn ihr Gegenſtand ſich nicht einmahl auf 100 Liv. belief⸗*)
Corps ſich ausdruckte, ohne Schaam dieſes Wort anderſt nicht niederſchreiben, als in verdorbenen Staaten, wo man mit allem, ſelbſt mit det öffentlichen Gewalt Handel treibt.
B.
*) Deſſen ungeachtet nahm man doch den Beweis durch Zeugen dann an, wenn ein Anfang eines ſchriftlichen Beweiſes vor⸗ handen war. So entſchied auch die Civil⸗Section des Caſſations⸗ Hofes am 16. April 1306 in det Sache Lortde la Sonde wider Michael Simons Journ. d aud. ete. 1806 p. 334 u f.
X und, da a) der Art. 1341 des Geſetzbuches Napoleons aus der
Ordonnanz von 1667 hergenonimen worden iſt, da b) die Formali⸗ tät der ſchriftlichen Abfaſſung, wie Herr Staats⸗Rath Treilhard bey Vorlesung dieſes Titels im Geſetzgebungs⸗Corps ſagte; zur Subſtanz eines Contraetes nicht nothwendig, ſondern bloß des Beweiſes wegen vorgeſchrieben, dieſe Verfügung aber dem Geſell⸗ ſchafts⸗Eontracte allein nicht eigen, ſondern auf jede Gattung von Verträgen anwendbar iſt, ſo iſt es wohl keinem Zweifel un⸗ terworfen, daß auch bey dem Geſellſchafts Contracte in dieſer Hinſicht die nehmſichen Regeln eintreten, die im 2. Abſchn. des Cap. 6 Cit. 3 des Geſetzbuches Napoleons enthalten ſind.


